Auf See sind Gefahren für eine Yacht und deren Besatzung nie ganz auszuschließen, und es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um in Form von international anerkannten Seenotsignalen auf eine Notlage aufmerksam zu machen.
Pyrotechnische Seenotsignalmittel wie Fallschirmraketen, Signalraketen, rote Handfackeln, Rauchsignale oder eine Seenot-Signalpistole mitsamt zugehöriger Munition zählen daher zu den ganz wesentlichen Bestandteilen der Sicherheitsausrüstung auf seegehenden Yachten.
Darüber hinaus gehört es zur „allgemeinen Sorgfaltspflicht“ eines jeden Skippers, sowohl mit der Handhabung der verschiedenen Seenotsignalmitteln vertraut zu sein als auch die geeigneten Seenotsignalmittel entsprechend des Fahrtgebietes auszuwählen und diese an Bord mitzuführen. Auf Charteryachten sowie in der gewerblichen Schifffahrt ist die Ausrüstung mit pyrotechnischen Seenotsignalen sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Bestimmte Seenotsignale für den Nahbereich wie zum Beispiel rote Handfackeln oder Hand-Signalgeber mit geringer Steighöhe (Nicosignal) können in Deutschland ab einem Mindestalter von 18 Jahren ohne weitere Einschränkungen erworben werden, da sie nur geringe Mengen an Sprengstoff enthalten.
Der Erwerb, der Transport und die Lagerung von Seenotsignalpistolen und der zugehöriger Signalmunition, Fallschirmsignalraketen, Lichtrauchsignalen sowie anderen pyrotechnischen Seenotsignalmitteln ist in Deutschland gesetzlich streng geregelt, da in allen Seenotsignalmitteln Sprengstoffe enthalten sind.
Laut Gesetz ist für den Erwerb und Transport pyrotechnischer Seenotsignale der Nachweis einer sachlichen und fachlichen Qualifikation erforderlich.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem sogenannten Fachkundenachweis (FKN) für Seenotsignalmittel gemäß § 1 Absatz 3 Erste Sprengstoffverordnung und dem sogenannten Sachkundenachweis (SKN) nach § 7 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 u. 2 AWaffV und nach § 1 Abs. 3 Erste SprengV. Laut Bundesinnenministerium und Bundesverkehrsministeriums ist auch für Charterkunden ein solcher Nachweis zwingend erforderlich. An der Küste werden durch die Wasserschutzpolizei auch Kontrollen der Sach- oder Fachkundenachweise durchgeführt.
Aber ganz abgesehen von der Gesetzeslage ist es grundsätzlich immer sinnvoll, wenn ein Skipper mit dem Umgang mit pyrotechnischen Seenotsignalmitteln vertraut ist.
Als eine der ganz wenigen Ausbildungsstätten in Deutschland besitzen wir eine behördliche Anerkennung für die Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde für Führer von Luft- und Wasserfahrzeugen und bieten daher regelmäßig Kurse und Prüfungen zum Sachkundenachweis (SKN) und zum Fachkundenachweis (FKN) an.
Wir empfehlen immer direkt den Sachkundenachweis (SKN) zu machen, da dieser die Fachkunde enthält.
Die Prüfung für den Sachkundenachweis (SKN) findet bei uns im Haus direkt im Anschluss an den Kurs statt.
Unser Kurs beinhaltet die Themen Seenotfälle, Notsignale, Pyrotechnische Notsignale, Erwerb, Besitz und Gebrauch nach dem Waffen- und Sprengstoffgesetz, Signalpistole 26,5 mm = Kal. 4, Waffenbesitzkarte und Munitionserwebsberechtigung.
Außerdem viele waffenrechtliche Aspekte, waffen- und munitionstechnischen Begriffe, Aufbewahren von Schusswaffen und Munition, Pflichten für den Waffen- und Munitionsbesitz, Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition, Ballistik sowie die praktische Handhabung der Seenotsignalwaffen sowie den praktischen Umgang mit pyrotechnischen Seenotsignalmitteln.
Darüber hinaus geben wir Ausrüstungsempfehlungen in Bezug auf pyrotechnische Seenotsignalmittel, Signalwaffen und Signalmunition für die jeweiligen Seegebiete. Basis für die Theorieprüfung ist der Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß §7 Waffengesetz Kap.9 des Bundesverwaltungsamtes. Die praktische Ausbildung- und die Prüfung erfolgt an Dummies und an der Signalpistole Kaliber 4.
Als Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung gibt es ein eigenständiges Zertifikat, das bundesweit gültig ist.
Zum Erwerb einer Seenot-Signalpistole benötigt man übrigens zusätzlich eine Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz, nicht zum Führen einer Waffe.
Eine Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland ist unter anderem der Sachkundenachweis (SKN). Die weiteren Voraussetzungen wie etwa die körperliche und geistige Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sind im Waffengesetz geregelt. In die Waffenbesitzkarte trägt die zuständige Behörde (die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden) die Seenot-Signalpistole ein, die der Karteninhaber besitzen darf.
Dabei gibt es keine Voraussetzungen zum Erwerb des SKN außer einem Mindestalter von 18 Jahren. An dem Lehrgang zum Sachkundenachweis (SKN) können somit nicht nur Skipper sondern auch Seekajakfahrer, Alpinwanderer oder Führer von Luftfahrzeugen teilnehmen.
66: Wassersport-Seminare
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