In eigener Sache - Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr (Referat WS 25 - Sportschifffahrt mit Sitz in Bonn) hat am Donnerstag, den 16. Oktober 2025 einen sogenannten Referentenentwurf zur "Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt" veröffentlicht.

Dieser Referentenentwurf zur "Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt " stößt aktuell auf breiter Front auf ganz massive Kritik. Der Entwurf wird von nahezu allen Wassersport-Dachverbänden kritisiert. Ebenso von Sport-Dachverbänden, Wassersportverbänden, Wassersportvereinen, Landesregierungen, Versicherungswirtschaft, maritimer Wirtschaft, ADAC, Gewerkschaft der Polizei und natürlich von deutschen Sportbootschulen im Inland und im Ausland.

Das Wichtigste vorweg: es ist nicht geplant, dass Sportboote zukünftig ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen. Eine Fahrerlaubnis bleibt weiterhin Pflicht - und zwar für alle Boote und Gewässer, wo sie vorgeschrieben sind. Auch die bisherige Leistungsgrenze von 15 PS (11,03 kW) ab der eine Fahrerlaubnspflicht besteht bleibt unverändert bestehen.

Hauptkritikpunkt ist die geplante Abschaffung des amtlichen Sportbootführerscheins zugunsten privater Verbandsscheine, was als verfassungswidrige Privatisierung staatlicher Aufgaben angesehen wird. 

Die zentralen Kritikpunkte im Überblick:

Privatisierung staatlicher Aufgaben:
Der Entwurf sieht vor, dass anerkannte Wassersportverbände künftig Befähigungsnachweise ("Verbandsscheine") ausstellen, die als Fahrerlaubnis gelten sollen. Kritiker wie der DSV und der DMYV argumentieren, dass die Prüfung und Erteilung von Fahrerlaubnissen eine hoheitliche Aufgabe des Bundes ist, die nur per Parlamentsgesetz, nicht per Verordnung, an private Organisationen übertragen (beleihen) werden darf.

Rechtsunsicherheit und Chaos:
Die Verbände warnen vor einem potenziellen Rechtschaos und befürchten, dass die vorgeschlagene Regelung gegen geltendes Binnenschifffahrts- und Seeaufgabengesetz sowie das Grundgesetz verstößt und im Falle des Inkrafttretens nichtig sein könnte.

Sicherheitsstandards:
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und andere Verbände sehen die Sicherheit, den Umweltschutz und die Rechtssicherheit gefährdet, da die aktuellen, einheitlichen Sicherheitsniveaus nicht mehr gewährleistet sein könnten.

Bürokratieabbau in Frage gestellt:
Obwohl das Bundesverkehrsministerium (BMV) argumentiert, der Entwurf diene dem Bürokratieabbau und reduziere den Erfüllungsaufwand für Bürger und Wirtschaft, sehen Kritiker wie der bayerische Verkehrsminister Christian Bernreiter neue Hürden und Bürokratie entstehen.

Nichtanerkennung international:
Es bestehen Bedenken, dass die rein national gültigen Verbandsscheine im Ausland nicht die gleiche Akzeptanz finden wie der bisherige amtliche Sportbootführerschein, der auch als internationales Zertifikat dient.

Die verschiedenen Wassersportverbände und betroffenen Akteure haben ihre Bedenken in detaillierten Stellungnahmen an das Bundesministerium für Verkehr übermittelt und fordern dringende Nachbesserungen. 

Hier eine Übersicht mit einigen der aktuell vorliegenden Stellungnahmen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) inklusive Verlinkung auf die einzelnen pfd/Stellungnahmen.

Unsere eigene Stellungnahme vom 28.10.2025 ans Bundesministerium für Verkehr findet sich im Anschluß an die Tabelle als Volltext.

AkteurePosition

Stellungnahme

Landesregierung Bayern - Verkehrsminister Bernreiterdeutlich kritischZur Pressemitteilung
Landesregierung Schleswig-Holstein - Verkehrsminister Madsendeutlich kritischZum Presseartikel
Land Baden-Württembergdeutlich kritischfolgt
Deutscher Segler-Verband (DSV)ablehnendZur Stellungnahme
Deutscher Motoryachtverband (DMYV)deutlich ablehnendZur Stellungnahme
Deutscher Motoryachtverband (DMYV)deutlich ablehnendZur ergänzenden Stellungnahme
Deutscher Kanu-Verband (DKV)kritischZur Stellungnahme
Deutscher Ruder-Verband (DKV)kritischZur Stellungnahme
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)kritischZur Stellungnahme
Seglerverband Baden-WürttembergkritischZum Brandbrief
Bayrischer SeglerverbandkritischZur Stellungnahme
Berliner SeglerverbandkritischZur Stellungnahme
Hessischer Segler VerbandkritischZur Stellungnahme
Segler-Verband NiedersachsenkritischZum Positionspapier
ADACgemischt kritischZur Stellungnahme
VDS - Verband Deutscher Sportbootschulenvorsichtig kritischZur Stellungnahme
VDWS - Verband Deutscher Wassersportschulenvorsichtig kritischZur Stellungnahme
VMWD – Verband Maritime Wirtschaft Deutschlandgemischt kritischZur Stellungnahme
BDB - Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrtkritische Anmerkungen zu TeilbereichenZur Stellungnahme
Bunte Flotte Schiffahrtsverbandkritische Anmerkungen zu TeilbereichenZur Stellungnahme
Deutscher Fischerei VerbandkritischZur Stellungnahme
Dienststelle Schiffssicherheit BG Verkehrkritische Anmerkungen zu TeilbereichenZur Stellungnahme
GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftvorsichtig kritischfolgt
Pantaenius Yachtversicherungdeutlich kritischZur Mitteilung
GdP - Gewerkschaft der Polizeideutlich kritischZur Stellungnahme
Wassersportfreunde Biebesheim e.V.deutlich kritischZur Stellungnahme
Rechtsgutachten (Kanzlei CMS im Auftrag des DSV)ablehnendZum Rechtsgutachten
Fachmedien (YACHT)berichtend-kritischZum Presseartikel vom 26.11.25
Fachmedien (boote)berichtend-kritischZum Presseartikel vom 26.11.25
Fachmedien (SegelReporter)berichtend-kritischZum Presseartikel vom 21.11.25
Fachmedien (SegelReporter)berichtend-kritischZum Presseartikel vom 29.11.25
Petitionen (OpenPetition)klar kritischZur Petition
Sailing Island GmbHdeutlich kritischunserer vollständige Stellungnahme
vom 28.10.2025 ans BMV siehe nachfolgend als Text

Stellungnahme der DSV und VDS anerkannten Sportbootschule
Sailing Island GmbH, Bismarckstraße 118 in 41061 Mönchengladbach

zum Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt und zur Änderung von Vorschriften im Schifffahrtsrecht

Bearbeitungsstand des Entwurfs: 16. Oktober 2025

Eingereicht durch:
Sailing Island GmbH, Bismarckstraße 118 in 41061 Mönchengladbach


1. Einleitung

Als gewerblich tätige Sportbootschule, die seit über 30 Jahren Ausbildung und Prüfungsvorbereitung für alle amtlichen und amtlich anerkannten Sportbootführerscheine auf deutschen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie im europäischen Ausland anbietet, begrüßen wir grundsätzlich das Ziel des Bundesministeriums für Verkehr, die Vorschriften der Sportschifffahrt zu vereinheitlichen, zu modernisieren und Bürokratie abzubauen.

Gleichzeitig sehen wir im vorliegenden Referentenentwurf erhebliche strukturelle, rechtliche und wirtschaftliche Risiken für die Ausbildungslandschaft, die Qualitätssicherung und die Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Sportbootausbildung.

Unser Anliegen ist es, im Sinne eines konstruktiven Dialogs auf diese Punkte hinzuweisen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die beabsichtigten Ziele des Entwurfs - Vereinfachung, Modernisierung und Sicherheit - ohne Marktverzerrungen oder Qualitätsverlust erreicht werden können.
 

2. Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen

Der Entwurf sieht im Kern folgende Neuerungen vor:
 

  • Abschaffung des amtlichen Sportbootführerscheins und Einführung von anerkannten Verbandsscheinen als Befähigungsnachweis (§§ 9-13 SportSchV).
  • Ende der Beleihung der bisherigen Prüfungsausschüsse und Prüfer.
  • Anerkennungsverfahren für Wassersportverbände beim Bundesministerium, befristet auf fünf Jahre.
  • Verpflichtung, alle Verbandsscheine durch einen vom BMV benannten Hersteller fertigen zu lassen.
  • Erweiterte digitale Verfahren, insbesondere bei Charter und Einweisung.
  • Vereinfachte Zulassung und CE-Konformität von Booten nach EU-Richtlinie 2013/53/EU.

3. Widersprüche und Unklarheiten im Entwurf

  1. Abschaffung der Beleihung - Fortbestehen amtlicher Aufgaben. Der Entwurf schafft die Beleihung ab, überträgt aber zentrale Aufgaben (Registerführung, ICC-Erteilung, Entziehung, Ruhen von Nachweisen) weiterhin auf Bundesbehörden (§§ 14-23).

Damit bleibt die staatliche Aufsicht bestehen, jedoch ohne die Einbindung erfahrener, geprüfter Dritter.

Es entsteht ein hybrides System, das weder vollständig privatwirtschaftlich noch staatlich ist und Rechtsunsicherheit schafft.
 

  1. Fahrerlaubnisfreiheit für Segelboote, aber Anerkennung von Segelscheinen (§ 12 Abs. 3). Wenn für das Führen unter Segel keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, bleibt unklar, welchen Zweck eine ministerielle Anerkennung von Segelscheinen erfüllt.

Das widerspricht dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verwaltungshandeln.
 

  1. Definition „Sport- und Freizeitzwecke“ schließt gewerbliche Tätigkeiten aus (§ 2 Nr. 1). Der Geltungsbereich der Verordnung erfasst laut Definition nur nicht gewerbsmäßige Nutzung, behandelt aber in Teil 4 ausgiebig die gewerbliche Vermietung.

Diese systematische Inkonsistenz kann zu Vollzugsproblemen und Streit über den Anwendungsbereich führen.
 

  1. Mögliche Verstöße gegen Europäisches Recht
    1. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Die Verpflichtung, alle Verbandsscheine von einem vom BMV bestimmten Hersteller produzieren zu lassen (§ 12 Abs. 2), stellt eine faktische Monopolvergabe ohne Ausschreibung dar.

Das könnte gegen die Grundfreiheiten und das Vergaberecht der EU verstoßen.
 

    1. Einschränkung der gegenseitigen Anerkennung (§ 13 Abs. 3). Ausländische Fahrerlaubnisse werden nur anerkannt, wenn der Herkunftsstaat die UNECE-Resolution 40 anwendet.

Diese Bedingung schränkt den freien Personenverkehr und die Berufsausübungsfreiheit innerhalb der EU unnötig ein.

 

  1. Wettbewerbsnachteile für gewerbliche Sportbootschulen
    1. Verlust der bisherigen Marktposition. Gewerbliche Schulen, die bisher bundesweit sowie im europäischen Ausland amtliche Prüfungen vorbereiten und begleiten durften, verlieren ihre Grundlage, da künftig nur noch auf Bundeswasserstraßen geprüft werden darf.
       
    2. Ungleichbehandlung zugunsten großer Verbände. Das Anerkennungsverfahren (§ 12) setzt institutionelle Strukturen und Verwaltungskapazitäten voraus, die kleine oder unabhängige Anbieter nicht leisten können.

Es entsteht ein faktisches Verbandsmonopol.
 

    1. Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Herstellers für Scheine. Dies bindet Schulen indirekt an die Preisgestaltung eines zentralen Anbieters, ohne Wettbewerb oder Mitspracherecht.
       
    2. Digitalisierung bei Charter und Einweisung (§ 36). Die Möglichkeit, Teile der Einweisung digital durchzuführen, ersetzt persönliche Schulungen, die bisher ein wichtiger Einnahmezweig vieler Schulen waren.
       
  1. Fehlende Übergangsregelung. Bestehende Ausbilder, Prüfer und Schulen werden im Entwurf nicht ausdrücklich geschützt.

Ohne klare Übergangsvorschrift drohen kurzfristige Betriebseinschränkungen oder Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
 

 

4. Ergänzungen und Präzisierungen zum Referentenentwurf
 

  • Inkompatibilität der Prüfer-Anforderungen mit der Branchenstruktur:
    In der Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2), Abschnitt 2, Ziff. 1.4. wird festgelegt, dass "Prüfer nicht einer Tätigkeit als Ausbilder im Wassersport nachgehen" dürfen. Diese Bestimmung ist praxisfern und würde die Expertise wichtiger Branchenverbände wie z.B. dem Verband Deutscher Sportbootschulen e.V. (VDS) ausschließen. Die Mitglieder des VDS rekrutieren sich naturgemäß aus Ausbildern und Schulleitern gewerblicher Ausbildungsstätten. Gerade erfahrene Ausbilder verfügen über die notwendige Expertise und vertiefte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen, um einen sicheren Verkehr auf allen Wasserstraßen zu gewährleisten. Wassersportausbilder besitzen zudem beste Kenntnisse in den Bereichen Gefahrenabwehr, Umweltschutz und Seemannschaft sowie umfangreiche Erfahrung im Führen von Sportbooten. Ihre Erfahrung in der Jugend- und Erwachsenenpädagogik sowie bei der Lösung von Problemen und Konflikten ist für eine qualifizierte Prüfung unerlässlich. Wir fordern daher, diese Einschränkung aufzuheben und die Expertise von Ausbildern als Prüfer zuzulassen.
     
  • Unzumutbare Verlängerung der Wartezeit für Wiederholungsprüfungen:
    In Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2), Abschnitt 2, Ziff. 2.2.3 wird bestimmt, dass „ein nicht bestandener Prüfungsteil erst nach vier Wochen wiederholt werden kann“. Diese Regelung ist insbesondere für Bewerber unzumutbar, die im Urlaub an ihrem Urlaubsort Prüfungen ablegen möchten. Eine Wartezeit von mehr als vier Wochen stellt eine unnötige und unverhältnismäßige Einschränkung dar. Wir plädieren dafür, die bisherige Praxis beizubehalten und eine Wiederholung der Prüfung bereits am Folgetag zu ermöglichen.
     
  • Befähigungsnachweise für gewerbsmäßig genutzte Sportboote:
    Es sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Anforderungen an die Befähigungsnachweise für die Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten (gemäß Anlage 4 zu § 15 Abs. 2 SeeSpbootV) weiterhin Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit des amtlichen Sportbootführerscheins See als Mindestvoraussetzung, sowie die zusätzlichen Erfordernisse des amtlichen Sportküstenschifferscheins (SKS), des Sportseeschifferscheins (SSS) und des Sporthochseeschifferscheins (SHS) je nach Fahrtgebiet (küstennahe Seegewässer, weltweite Fahrt). Die Aufrechterhaltung dieser Standards ist entscheidend für die Sicherheit und Professionalität im Bereich der gewerblichen Sportschifffahrt unter deutscher Flagge.
  • Argumentation für den Erhalt der amtlichen Sportbootführerscheine
    Wir möchten nachdrücklich die Vorteile eines amtlichen, staatlich ausgestellten Sportbootführerscheins (mit Bundesadler und im offiziellem bundesdeutschen Dokumentendesign der Bundesdruckerei analog zum Bundespersonalausweis und zum KFZ-Führerschein im Scheckkartenformat) hervorheben.
     
    • Rechtssicherheit und amtliche Verbindlichkeit: 
      Ein amtlicher Führerschein ist ein hoheitliches Dokument, dessen Echtheit, Gültigkeit und Fälschungssicherheit auf staatlicher Autorität beruhen. Nur der Staat kann hoheitlich Befähigungsnachweise mit Beweiswirkung erteilen. Ein Führerschein mit Bundesadler schafft Vertrauen bei Behörden im In- und Ausland.
       
    • Fälschungssicherheit und Dokumentenqualität: 
      Ein amtlicher Führerschein im Design offizieller deutscher Dokumente verfügt über Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Hologramme, Seriennummern, zentrale Registerung), die von privaten Verbänden schwerlich erreicht werden können.
       
    • Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität: 
      Eine Gleichstellung von Verbandsführerscheinen mit amtlichen Dokumenten führt zu Wettbewerbsverzerrungen, da staatlich beliehene Verbände und Prüfer strenger kontrolliert werden als private Anbieter.
       
    • Internationale Anerkennung: 
      Amtliche Führerscheine mit staatlichem Wappen werden international leichter anerkannt und akzeptiert. Viele ausländische Behörden akzeptieren nur offizielle staatliche Dokumente als Nachweis der Befähigung.
       
    • Qualitätssicherung und Aufsicht: 
      Die staatliche Prüfungsaufsicht garantiert bundesweit einheitliche Standards und schützt den Verbraucher besser.
       
    • Symbolische und gesellschaftliche Bedeutung: 
      Der Bundesadler auf dem Führerschein symbolisiert Vertrauen, staatliche Verantwortung und Qualität.
       

 

5. Vorschläge zur Überarbeitung
 

  1. Erhalt eines staatlich beaufsichtigten Prüfungswesens. Statt vollständiger Abschaffung der Beleihung sollte ein System staatlicher Aufsicht über zugelassene Prüfstellen (nach Qualitätsaudit) beibehalten werden.
     
  2. Klare Übergangsfristen und Bestandsschutz. Für bestehende Schulen, Prüfer und Ausbilder sollte eine mindestens fünfjährige Übergangsregelung geschaffen werden.
     
  3. Stärkung der Qualitätssicherung. Verbandsscheine müssen einheitlichen, überprüfbaren Standards unterliegen, die im Verkehrsblatt veröffentlicht und regelmäßig auditiert werden.
     
  4. Anpassung der Prüfer-Anforderungen an die Branchenrealität. Die Regelung, dass Prüfer nicht als Ausbilder tätig sein dürfen, sollte gestrichen werden, um die Expertise erfahrener Ausbilder nicht auszuschließen.
     
  5. Verkürzung der Wartezeit für Wiederholungsprüfungen. Die Wartezeit für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile sollte auf ein Minimum reduziert werden, um die Flexibilität der Prüflinge nicht unnötig einzuschränken.
     
  6. Beibehaltung der amtlichen Befähigungsnachweise für gewerbliche Sportschifffahrt. Die bestehenden Anforderungen an die Befähigungsnachweise für die Besetzung gewerblich genutzter Sportboote gemäß SeeSpbootV sind beizubehalten.
     
  7. Beibehaltung der amtlichen Sportbootführerscheine. Der amtliche Sportbootführerschein sollte als staatlich ausgestellter Befähigungsnachweis mit hoher Rechtssicherheit, internationaler Anerkennung und Qualitätssicherung beibehalten werden.

 

6. Existenzbedrohende Auswirkungen und Diskriminierung durch die Regelung zur Durchführung praktischer Prüfungen (Anlage 2, Abschnitt 2, Ziffer 3.3)

Einige Regelungen der geplanten Sportschifffahrtsverordnung sind für unser Unternehmen und die gesamte Branche der gewerblichen Sportbootschulen geschäftsschädigend und in ihrer Wirkung existenzbedrohend.

Besonders kritisch ist die in Anlage 2, Abschnitt 2, Ziffer 3.3. vorgesehene Bestimmung, wonach „praktische Prüfungen auf Bundeswasserstraßen zu erfolgen haben, deren Geltungsbereich Gegenstand der Prüfung ist“.

Diese Regelung hätte weitreichende und diskriminierende Folgen:
 

  1. Geografische Diskriminierung innerhalb Deutschlands. Die Regelung schließt Prüfungen für den Sportbootführerschein mit Geltungsbereich „Seeschifffahrtsstraßen“ auf Binnengewässern wie Rhein, Main, Donau, bayerischen Seen oder dem Bodensee aus. Schulen außerhalb der Küste verlieren damit ihre Prüfungsstandorte.
     
  2. Im Referentenentwurf, Anl. 2, Abschn. 2, Ziff. 3.3. heißt es:

„Praktische Prüfungen haben auf Bundeswasserstraßen zu erfolgen, deren Geltungsbereich Gegenstand der Prüfung ist.“.

Dies würde bedeuten, dass die Praxisprüfungen für den gesetzlich verpflichtenden Sportbootführerschein mit Geltungsbereich „Seeschifffahrtsstraßen“ nur noch auf Seeschifffahrtsstraßen durchgeführt werden dürfen. Also insbesondere nicht mehr wie bisher auf Binnenschifffahrtsstraßen und Binnengewässern wie z.B. dem Rhein, dem Main, der Donau, den gesamten bayerischen Seen (Starnberger See, Ammersee, Chiemsee, etc.) und dem Bodensee sowie nicht mehr auf Stauseen, kommunalen Gewässern oder Vereinsgewässern und somit auch nicht mehr in den Häfen der großen deutschen Städte wie z.B. Bremen, Hannover, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Frankfurt, Bonn, Koblenz, Mainz, Stuttgart, Leipzig, Berlin und Hamburg (die seewärtige Grenze der Elbe als Binnenschifffahrtsstraße liegt an der unteren Grenze des Hamburger Hafens. Erst oberhalb dieser Grenze schließt sich die Seeschifffahrtsstraße an. Die Grenze verläuft je nach Ufer unterschiedlich: bei km 638,98 am rechten Ufer und bei km 633,35 am linken Ufer).
 

  1. Dies würde umgekehrt auch bedeuten, dass die Praxisprüfungen für den gesetzlich verpflichtenden Sportbootführerschein mit Geltungsbereich „Binnenschifffahrtsstraßen“ nur noch auf bundesdeutschen Binnenschifffahrtsstraßen durchgeführt werden dürfen. Also insbesondere nicht mehr wie bisher z.B. in der Eckernförder Bucht, in der Kieler Bucht, in der Lübecker und Mecklenburger Bucht, dem Greifswalder Bodden, der Müritz, dem Plauer See, den gesamten bayerischen Seen (Starnberger See, Ammersee, Chiemsee, etc.) und dem Bodensee sowie nicht mehr auf Stauseen, kommunalen Gewässern oder Vereinsgewässern.
     
  2. Benachteiligung des gesamten europäischen Auslandsgeschäfts. Die Regelung macht Praxisprüfungen im Ausland unmöglich und widerspricht der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).
     
  3. Wettbewerbsverzerrung zugunsten norddeutscher Küstenschulen. Diese verfügen ortsnah über beide Prüfungsgewässer (Seeschifffahrtsstraßen und Binnenschifffahrtsstraßen) und erhalten dadurch strukturelle Standortvorteile.
     
  4. Benachteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. Prüfungsanwärter aus dem Binnenland müssten künftig für vollumfängliche Prüfungen sowie zu Prüfungen zum Sportbootführerschein mit Geltungsbereich „Seeschifffahrtsstraßen“ weite Anreisen und große Entfernungen zurücklegen, was unzumutbar ist und den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur Sportschifffahrt unnötig erschwert.
     
  5. Rückschritt hinter bewährte Regelungspraxis seit 2017. Mit der geplante neuen Sportschifffahrtsverordnung (SportSchV) würden ganz ohne Not bestehende und bewährte Regelungen im Bereich Befähigungswesen außer Kraft gesetzt. Die aktuell bestehende und bewährte, kundenfreundliche Regelung wurde vom Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erst zum zum 1. Mai 2017 in Form der derzeit gültigen Sportbootführerscheinverordnung in Kraft gesetzt. Sportbootführerschein Bewerber/innen haben seit 2017 die Möglichkeit, die Theorie- und die Praxisprüfung an verschiedenen Orten abzulegen. So können sie den praktischen Teil im Urlaub absolvieren und nach der Heimkehr den theoretischen Nachweis erbringen. Außerdem können seit 2017 Prüfungen für den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschiffahrtsstraßen auch im Ausland ablegt werden. Eine Rückkehr zur alten Regelung wäre rückschrittlich und schädigend.

Fazit:
Diese Regelung ist unverhältnismäßig, diskriminierend und wirtschaftlich schädlich.

Praxisprüfungen sollten weiterhin auf allen geeigneten, Gewässern erlaubt bleiben - unabhängig von deren formalen Einstufungen.

Denn auch Binnengewässer wie große Häfen, große Flüsse oder Kanäle verfügen über gut dokumentierte nautische Karten. Diese Karten sind ebenso präzise und detailliert wie jene für Seeschifffahrtsstraßen und beinhalten Tiefenangaben, Gefahrenzonen, Strömungsverhältnisse und Markierungen, die die Grundlage für die sichere Navigation bilden.

Auch Binnengewässer sind mit geeigneten Peilobjekten, Tonnensystemen und Schifffahrtszeichen ausgestattet, die für die Navigation erforderlich sind. Diese Objekte sind oft vergleichbar mit denen auf Seeschifffahrtsstraßen (z. B. Seezeichen, Leuchtfeuer), sodass Bootsführer und Führerscheinbewerber die gleichen Navigationsprinzipien und -verfahren anwenden können. Auf jedem geeigneten Binnengewässer können sämtliche relevanten Prüfungsmanöver wie Rettungsmanöver unter Maschine, Anlegen und Ablegen unter Maschine, Kursgerechtes Aufstoppen, Steuern nach Kompass, Wenden auf engem Raum, Steuern nach Landmarken, Schleusenmanöver, Ankermanöver, Peilungen problemlos durchgeführt werden. Die praktischen Anforderungen sind identisch mit denen auf Seeschifffahrtsstraßen.
 

7. Schlussbemerkung

Die Ziele des Entwurfs - Modernisierung, Vereinfachung und Bürokratieabbau - werden ausdrücklich begrüßt.

Allerdings darf der angestrebte Abbau staatlicher Strukturen nicht zu einem Abbau der Qualität, Fairness und Rechtsklarheit führen.

Wir appellieren an das Bundesministerium für Verkehr, die vorgetragenen Punkte in die weitere Ausarbeitung einzubeziehen und insbesondere den Dialog mit gewerblichen Sportbootschulen zu suchen.

Nur durch eine gemeinsame Ausgestaltung lässt sich ein modernes, sicheres und wettbewerbsneutrales System für die Sportschifffahrt schaffen.


Mönchengladbach, den 28.10.2025

Markus Seebich (Geschäftsführer)
Sailing Island GmbH, Bismarckstraße 118 in 41061 Mönchengladbach