Allgemeine Bedingungen für Lehrgänge, Seetörns und alle anderen
Veranstaltungen der Yachtschule Sailing Island
1. An Lehrgängen, Seetörns oder anderen segelsportlichen Veranstaltungen der
Yachtschule Sailing Island kann nur teilnehmen, wer gesund ist und schwimmen
kann.
2. Umfang und Änderungen
der Leistungen
Mit der Teilnehmergebühr ist die Ausbildung durch die Yachtschule Sailing
Island sowie bei Seetörns die Unterkunft an Bord abgegolten.
Die An- und Abreise zum Lehrgang bzw. Seetörn ist Sache des Teilnehmers und
liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereichs der
Yachtschule Sailing Island. Bei allen Flug- und Gruppenreisen, auch wenn sie
den Teilnehmern zusammen mit der Lehrgangs- oder Törngebühr berechnet
werden, tritt die Yachtschule Sailing Island nur als Vermittler auf.
Leistungsträger ist ausnahmslos die jeweilige Flug- oder sonstige
Transportgesellschaft. Änderungen (bezüglich der Flugpreise) bleiben
vorbehalten.
Im übrigen ergeben sich die vertraglichen Leistungen aus dem Prospekt und
aus den Angaben in der Bestätigung. Die Yachtschule Sailing Island behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der
Prospektangaben vorzunehmen. Die Yachtschule Sailing Island ist darüber
hinaus jederzeit berechtigt, Seetörns und Lehrgänge mit anderen als den im
Prospekt oder der Teilnahmebestätigung genannten Schiffen durchzuführen,
wenn das geplante Schiff aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung
steht oder die Sicherheit der Teilnehmer oder Besatzung gefährdet wäre.
Entsprechendes gilt bei notwendigen Änderungen der geplanten Reiseroute.
3. Prüfungen und
Führerscheine
Die Lehrgänge werden nach den Führerscheinvorschriften des DSV/DMYV
durchgeführt und enden mit der vorhergesehenen Prüfung, die von der
zuständigen Prüfungskommission abgenommen wird. Alle Prüfungen werden durch
die Yachtschule Sailing Island dem zuständigen Prüfungsausschuß gemeldet und
von diesem in eigener Regie durchgeführt. Kann eine Prüfung seitens des
Prüfungsausschußes nicht durchgeführt werden, steht dem Teilnehmer kein
Minderungs-oder vertraglicher Schadensersatz zu. Dies gilt auch, wenn der
Prüfer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint. Die Teilnahme an der
Prüfung ist nur möglich, wenn der Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig vorgelegt und die Prüfungs- und Führerscheingebühr bezahlt hat,
die vom zuständigen Prüfungsauschuß zusätzlich zur Törn-/Lehrgangsgebühr
berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Prüfungen zu amtlichen
Sportbootführerscheinen.
4. Haftung, Versicherung
und Verjährung
Bei den Veranstaltungen, die sportlichen Charakter haben, lassen sich trotz
größtmöglicher Sicherheitsvorkehrungen nicht alle Risiken ausschließen. Es
wird daher der Abschluß einer Unfallversicherung empfohlen. Der Teilnehmer
verpflichtet sich mit seiner Unterschrift bei der Anmeldung, den Anordnungen
des Schiffsführers/Ausbilders unbedingt Folge zu leisten. Schäden am Schiff
oder dessen Ausrüstung, für die ein Teilnehmer nach zivilrechtlichen
Vorschriften zu haften hat, sind von diesem nur insoweit zu tragen, als sie
nicht durch die Kasko- bzw. Haftpflichtversicherung der Yacht abgedeckt
sind. Im Übrigen haftet die Yachtschule Sailing Island bei Schäden, die
nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und bei einer
Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei allein
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der
Yachtschule Sailing Island auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden,
die nicht Körperschäden sind, und in jedem Fall der Höhe nach auf die
3-fache Lehrgangs- oder Törngebühr beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Yachtschule Sailing Island oder ihrer
Mitarbeiter. Eine deliktische Haftung bleibt von der Haftungsbeschränkung
unberührt. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des
Reisenden aus §§ 651 C bis 651 F BGB beträgt ein Jahr und beginnt mit
dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Die gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche ist erst zulässig, wenn ein
Vermittlungsvorschlag der Yachtschule Sailing Island abgelehnt worden ist.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt deutsches Recht. Der
Gerichtsstand für Vollkaufleute und für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Firmensitz der Firma Yachtschule
Sailing Island Mönchengladbach.
5.
Zahlungsbedingungen
Die Lehrgangs- oder Törngebühr ist wie folgt fällig:
a.) Bei Seetörns und Praxis-Lehrgängen in Europa: Anzahlung in
Höhe von EUR 150,- spätestens mit Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung.
Bei Übersee-Törns Anzahlung in Höhe von 30 %, spätestens mit Erhalt der
Buchungsbestätigung/Rechnung.
b.)
Restbetrag bis spätestens 30 Tage vor Lehrgangs- bzw. Seetörnbeginn.
c.) Bei Anmeldung innerhalb von 30 Tagen vor
Lehrgangs- oder Seetörnbeginn ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
6. Rücktritt
a) durch die Yachtschule Sailing Island:
Die Yachtschule Sailing Island ist berechtigt, vor Beginn des jeweiligen
Lehrgangs bzw. Seetörns zurückzutreten, wenn dessen Durchführung aufgrund
von Umständen unmöglich oder gefährdet wird, die bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbar waren: Derartige Umstände sind insbesondere: Nichterreichen der
vorgesehenen Teilnehmerzahl, mangelnde Einsatzbereitschaft des vorgesehenen
Törnschiffes oder eines geeigneten Ersatzschiffes, Krieg, innere Unruhen,
Streik, hoheitliche Anordnung, Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnliche
schwerwiegende Ereignisse. Bei Rücktritt durch die Yachtschule Sailing
Island aus einem der vorgenannten Gründe erhält der Teilnehmer die
geleistete Zahlung zurück. Weitergehende Ansprüche gegen die Yachtschule
Sailing Island, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.
b) durch den Teilnehmer:
Der Teilnehmer kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Die
Yachtschule Sailing Island empfiehlt, den Rücktritt schon aus Gründen des
Nachweises schriftlich zu erklären. In diesem Zusammenhang empfiehlt die
Yachtschule Sailing Island dringend den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung. Im Falle des Rücktritts kann die
Yachtschule Sailing Island eine angemessene Entschädigung verlangen, die
nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnet wird. Die
pauschalierte Entschädigung variiert nach Leistung und Rücktrittszeitpunkt
und entspricht dem nachstehend genannten Prozentsatz der vereinbarten
Teilnehmergebühr. Pauschal kann die Yachtschule Sailing Island wie folgt
verlangen:
bis 90 Tage vor Beginn:
10% des Törnpreises, jedoch mind. EUR 35,-
89 bis 45 Tage vor Beginn:
20 % des Törnpreises
44 bis 30 Tage vor Beginn:
40 %des Törnpreises
29 bis 15 Tage vor Beginn:
60 %des Törnpreises
Ab 14 Tage vor Beginn und Nichtantritt:
80 % des Törnpreises
Es steht dem Teilnehmer stets der Nachweis offen, dass der Schaden nicht
oder nicht in der von Yachtschule Sailing Island errechneten Höhe entstanden
ist.
bei Umbuchung:
Bei Umbuchung der Anmeldung durch den Teilnehmer muss dieser der Yachtschule
Sailing Island eine pauschalierte Umbuchungsgebühr i.H.v. EUR 35,- zahlen.
Dies gilt nur bei Umbuchungen bis 30 Tage vor Törnbeginn. Diese sind
schriftlich anzuzeigen. Ab 29 Tage vor Törnbeginn sind Umbuchungen durch
Pauschalierung nicht mehr möglich. Es gelten dann die Bedingungen wie bei
Rücktritt.
7. Sonstiges
Die Teilnehmerdaten werden von der Yachtschule Sailing Island unter
Beachtung der Auflagen des Datenschutzgesetzes gespeichert. Es gilt der bei
Buchung aktuelle Stand der allgemeinen Bedingungen. Sollten einzelne
Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit anderer Klauseln oder des Vertrages.
|